WICHTIG: Neuregelung für Kurzzeitkennzeichen ab 1.4.2015
In der Vergangenheit gab es einen Zwischenhandel mit Kurzzeit-Kennzeichen und damit zahlreiche missbräuchliche Verwendungen. Daher hat der Gesetzgeber die Fahrzeugzulassungsverordnung geändert. Ab dem 01.04.2015 werden Kurzzeit-Kennzeichen von der zuständigen Zulassungsbehörde nur noch fahrzeugbezogen erteilt, nach Vorlage der Kfz-Papiere.
Darüber hinaus ist im Regelfall eine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO erforderlich. Ohne diese sind künftig nur noch Fahrten zulässig, die zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle oder zur Reparatur im Zulassungsbezirk dienen.
"Spontankäufe" von Fahrzeugen mit einem vorsorglich mitgebrachten Kurzzeitkennzeichen sind ab April daher nicht mehr möglich.
Bitte informieren Sie sich bei der im Bedarfsfall betroffenen Zulassungsbehörde über die erforderlichen Unterlagen.