Der Geschädigte aus einem Kraftfahrthaftpflichtschaden hat einen Direktanspruch gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Schädigers. Die Ermittlung des entsprechenden Versicherers übernimmt der Zentralruf der Autoversicherer. Bei Angabe des Kennzeichens und des Halters des Fahrzeugs wird der Versicherer ermittelt.
»Wertes Team, mir gefallen neben den günstigen Preisen Ihre kurzweiligen, interessanten und locker vorgetragenen News rund ums Auto! Dass die Versicherungsleistungen sich nicht verstecken müssen muss ja nicht erst erwähnt werden! Ach ja, ich musste leider auch schon den Schadenservice in Anspruch nehmen, klappt auch.«
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