Kfz-Zulassung für Auto und Motorrad
Neuzulassung/ Erstzulassung
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
Wiederzulassung auf denselben Fahrzeughalter
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Abmeldebestätigung
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
Umschreibung eines Autos innerhalb Ihrer Zulassungsstelle
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
Umschreibung eines Autos mit auswärtigem Kennzeichen
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
- Abmeldebescheinigung (falls das Auto vorübergehend stillgelegt ist)
- Kennzeichenschilder (nicht bei vorübergehend stillgelegtem Auto)
Umschreibung eines abgemeldeten Autos innerhalb Ihrer Zulassungsstelle
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Abmeldebescheinigung
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
- Kennzeichenschilder (falls vorhanden)
Zulassung eines importierten Autos
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
- Vollgutachten des TÜV (§ 21 StVZO)
- Original-Fahrzeugpapiere des Landes, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war
- gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls, falls das Fahrzeug aus Nicht-EU-Ländern importiert wurde
- Im Einzelfall kann die Zulassungsbehöre die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Übersetzung ausländischer Dokumente verlangen.
Saisonkennzeichen
Bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann der Fahrzeughalter entscheiden, für welchen Monatszeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate) das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen sein soll. Die Zulassungsdauer wird rechts auf dem Kennzeichenschild eingeprägt. Die Ziffer über dem Bindestrich kennzeichnet den Monat des Beginns, die Ziffer unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Zulassungszeitraums.
Das Fahrzeug ist während des Zulassungszeitraums für volle Monate zugelassen, d.h. der Beginn ist immer der erste Tag, das Ende des Zeitraums immer der letzte Tag des betreffenden Monats.
Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das normale amtliche Kennzeichen anzuwenden sind.
Einzige Besonderheit ist, dass das betreffende Fahrzeug nur während des Zulassungszeitraums im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden darf.
Interessant sind Saisonkennzeichen insbesondere für Krafträder, Wohnmobile, Anhänger oder Cabrios.
Folgende Unterlagen müssen bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens vorgelegt werden:
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- bei angemeldeten Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei abgemeldeten Fahrzeugen: Abmeldebescheinigung
- Kennzeichenschilder (sofern zur Zeit angemeldet)
- ASU-Bescheinigung
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind ab Ausstellungsdatum fünf Tage gültig und werden ausgegeben für Überführungsfahrten, z.B. zum TÜV oder DEKRA, zur Werkstatt oder zur Zulassungsstelle, Probefahrten.
Folgende Unterlagen sind der Zulassungsstelle zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens vorzulegen:
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Fahrgestell-Nummer
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
Ausfuhrkennzeichen für den Verkauf ins Ausland
Das Fahrzeug ist zur Kontrolle der Verkehrssicherheit dem Straßenverkehrsamt vorzuführen.
Die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens kann zwischen zehn Tagen und zwölf Monaten liegen.
Dabei muss das Fahrzeug für die Dauer des Ausfuhrkennzeichens TÜV-frei sein
- Gültigen Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung (falls der/die Halter/in in Deutschland wohnt); bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei angemeldeten Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei abgemeldeten Fahrzeugen: Abmeldebescheinigung
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Ausfuhrkennzeichen
- Vollmacht und Ausweis, wenn Erledigung durch Dritte erfolgt
- Kennzeichenschilder (sofern zur Zeit angemeldet)
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
Hinweis: Die EUROPA-go bietet keine Ausfuhrkennzeichen an.
Oldtimer-Kennzeichen
Die Zulassungsstelle hat gemäß § 28 Abs. 3 Straßenverkehrs Zulassungsordnung unter anderem zu prüfen, ob ein Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder jeweils ein rotes Kennzeichen zur einmaligen Verwendung (bis 15 Tage) auszugeben ist. Es kommen nur Kraftfahrzeuge in Betracht, die mindestens vor 25 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Für die weitere Prüfung sind Angaben über die Veranstaltungen, die Sie besuchen möchten, oder Veranstaltungsnachweise notwendig. Beispiele für Veranstaltungsnachweise sind: Teilnahmebescheinigungen, rechtsverbindliche Bestätigungen von Oldtimer- oder Veteranenclubs, etc. Falls die Voraussetzungen zur Erteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung vorliegen, ist ein Nachweis über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erforderlich. Hierfür ist die entsprechende Bestätigung einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder ein dementsprechendes Abnahmezertifikat vorzulegen, das nicht älter als zwei Jahre sein darf. Ein rotes Dauerkennzeichen darf nur an zuverlässige Fahrzeughalter ausgegeben werden. Die Zuverlässigkeit des Fahrzeughalters ist durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses und eines aktuellen Auszuges aus dem Verkehrszentralregister zu belegen. Eine Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ist ebenfalls nachzuweisen. Das rote Dauerkennzeichen gilt sowohl für die eingangs erwähnten Veranstaltungen als auch für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung sowie für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten der betreffenden Fahrzeuge. Über alle diese Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die Bearbeitung der Zuteilung erfolgt durch das Einreichen eines formlosen Antrags Ihrerseits, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
Hinweis: Die EUROPA-go bietet keine roten Kennzeichen an.
Das Historische Kennzeichen (Oldie-Kennzeichen)
Das "Oldtimer-Kennzeichen" wird nur für Fahrzeuge zugeteilt, die aufgrund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (nur TÜV) eine Betriebserlaubnis als Oldtimer gemäß §21 c StVZO erlangt haben. Hierzu kommen nur Kraftfahrzeuge in Betracht, die mindestens vor 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kfz-technischen Kulturgutes eingesetzt werden. Die Fahrzeuge erhalten ein Eurokennzeichen mit einer normalen Kennzeichenkombination. Zusätzlich wird im Fahrzeugschein und auf dem Kennzeichen hinter der letzten Zahl ein "H" für "historisches Fahrzeug" eingedruckt beziehungsweise eingestanzt. Durch den zusätzlichen Buchstaben "H" kann unter Umständen eine Umkennzeichnung notwendig werden.
Zur Beantragung des Historischen Kennzeichens sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Gutachten des TÜV
- bei angemeldeten Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei abgemeldeten Fahrzeugen: Abmeldebescheinigung
- Kennzeichenschilder (sofern zur Zeit angemeldet)
- bei abgemeldeten Fahrzeugen: Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Vollmacht und Ausweis, falls die Erledigung durch Dritte erfolgt
Hinweis: Die EUROPA-go bietet keine speziellen Tarife für historische Kennzeichen kann.
Verlust von Fahrzeugpapieren
Verfahren bei Verlust des Kfz-Briefs
Es ist eine Verlusterklärung und eine Versicherung an Eides Statt abzugeben. Diese Versicherung an Eides Statt kann nur persönlich (nicht durch Beauftragte) bei einem Notar Ihrer Wahl oder bei einem Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes abgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird beim Kraftfahrt- Bundesamt aufgeboten und der Verlust im Verkehrsblatt veröffentlicht. Nach Ablauf der Sperrzeit (circa sechs bis acht Wochen) wird der Ersatz-Fahrzeugbrief per Post zugestellt. Er kann auch vom Halter oder einem Bevollmächtigten abgeholt werden.
Zur Beantragung eines neuen Fahrzeugbriefs sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Eventuelle Bestätigung Dritter über die Aushändigung des Fahrzeugbriefes an den Halter, falls die damalige Zulassung durch Dritte erfolgte
Verfahren bei Verlust des Kfz-Scheins
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder gegebenenfalls die Gewerbeanmeldung
- Formlose Verlusterklärung über den Fahrzeugschein
- Letzter gültiger Untersuchungsbericht (TÜV, DEKRA)
Diebstahl von Kennzeichen oder Fahrzeug
Im Falle eines Diebstahls der Autokennzeichen ist eine Umkennzeichnung des Kraftfahrzeugs erforderlich.
Die alten Kennzeichen werden gesperrt.
Wurde Ihnen nur ein Kennzeichen gestohlen, ist das verbliebene Schild der Zulassungsstelle auszuhändigen.
Zur Beantragung neuer Autokennzeichen sind Fahrzeugbrief und -schein vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind der Zulassungsstelle zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens vorzulegen:
Notwendige Verfahren bei Diebstahl des KraftfahrzeugsZunächst ist bei der Polizei eine Anzeige über Kraftfahrzeugdiebstahl zu erstatten.
Anschließend sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen für die Abmeldung des Fahrzeugs vorzulegen:
- Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein
- Diebstahlanzeige der Polizei
- Gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung; bei Firmen den Handelsregisterauszug oder die Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls ein vorläufiger Ausweis
- Vollmacht und Ausweis, wenn Erledigung durch Dritte erfolgt.
Die Abmeldung des Fahrzeugs gilt rückwirkend auf den Tag des Diebstahls.
Verkauf eines Fahrzeugs
Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, teilen Sie der Zulassungsstelle den Namen und die Anschrift des Erwerbers mit. Neben dieser Mitteilung übergeben Sie der Zulassungsstelle eine Empfangsbestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief). Üblicherweise wird dies eine Kopie des Kaufvertrags sein. Mit der Übergabe dieser Unterlagen sind Sie Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nachgekommen.
Die steuerliche Entlastung des Veräußerers wird erst mit dem Eingang dieser Mitteilung bei der Zulassungsstelle rechtswirksam. Die Meldepflicht besteht auch bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen.
Umzug, Namensänderung oder technische Änderungen
Bei einer Anschriftenänderung sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Durch eine Namensänderung wird die Vorlage folgender Unterlagen notwendig:
- gültiger Personalausweis; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Im Falle einer technischen Änderung sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Prüfbericht (TÜV, DEKRA)